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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Labors "Swiss Quality Testing Services" (in der Folge bezeichnet als "SQTS")

(eine Direktion des Migros-Genossenschafts-Bundes. Limmatstrasse 152, Postfach, 8031 Zürich)

Version September 2002

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf sämtliche Kundenaufträge an die SQTS im Zusammenhang mit Untersuchungen, Analysen und weiteren Dienstleistungen der SQTS, unabhängig davon, ob diese mündlich, auf Basis einer Offerte, eines Auftragsformulares oder sonstigen Dokumentes bzw. Einzelvertrages ergangen sind bzw. erbracht werden.

1.2 Der individuelle Einzelvertragsschluss zwischen der Prüfstelle und dem jeweiligen Auftraggeber bedeutet, dass der Auftraggeber die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos anerkennt.

1.3 Parteienspezifische Abweichungen von diesen AGB sind nur beachtlich, soweit sie in Schriftform vereinbart worden sind.

1.4 Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben im vorliegenden Geschäftsverhältnis keine Geltung.

2. Auftragserteilung

2.1 Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und ist an den SQTS-Auftragsmanager zu adressieren. Nur in Ausnahmefällen wird ein telefonisch erteilter Auftrag angenommen. Die SQTS sendet jedem Kunden auf seine Anfrage hin das spezifische SQTS-Auftragsformular zu, welches unter Berücksichtigung der AGB die vertragliche Basis des Auftragsverhältnis darstellt und in welchem die Parteien die weiteren konkreten Modalitäten der Zusammenarbeit vereinbaren. Der Auftrag gilt seitens des Kunden mit seiner Unterzeichnung des SQTS-Auftragsformulares, des kundeneigenen Auftragsformulares bzw. des Auftrags in Briefform als erteilt. Der Auftrag gilt seitens SQTS als angenommen, wenn SQTS nicht innert einer Frist von 5 Arbeitstagen dagegen widerspricht.

2.2. Eine Annullierung des Auftrages von Kundenseite muss schriftlich erfolgen. Die bis dahin entstandenen Kosten, das anteilmässige Honorar sowie Ersatz für allfällige weitere Schäden werden in Rechnung gestellt.

2.3 Der Auftraggeber hat den Auftrag inhaltlich klar zu spezifizieren. Im Falle einer unklaren Auftragserteilung haftet der Auftraggeber.

3. Proben

3.1 Die Probeentnahmen und der Transport der Proben in die SQTS-Laboratorien sind Sache des Auftraggebers, es sei denn, dieser erteile einen expliziten Auftrag für diese zusätzlich abzugeltende Dienstleistung. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Proben unbeschädigt ankommen und in einem stabilen, ungefährlichen Zustand sind.

3.2 Nach Auftragsabschluss werden die Proben - soweit nach der Natur des Analyseobjektes spezifische Kosten entstehen - nach Rücksprache mit dem Auftraggeber auf dessen Kosten entsorgt, zurückgesandt oder gegen Entgelt bei SQTS aufbewahrt. Ohne verbindliche Anweisung des Auftraggebers werden die Proben nach eigenem Ermessen nach Auslieferung des Berichtes vernichtet.

4. Methodik

4.1 Analytische Prüfungen innerhalb des Geltungsbereiches der Akkreditierung von SQTS werden gemäss den Anforderungen der Norm EN 450001/ISO 17025 ausgeführt.

4.2 Soweit keine wissenschaftlich oder offiziell anerkannten Methoden existieren, verwendet SQTS selber entwickelte Analysenverfahren, welche Know-how bzw. geistiges Eigentum von SQTS sind und vom Auftraggeber bzw. Dritten nur gegen eine spezifische Abgeltung benutzt werden dürfen.

5. Lieferfristen

5.1 Die Proben werden innerhalb der durch die Parteien im Analysenauftrag bzw. Einzelvertrag zeitlich vereinbarten Frist analysiert. Verschuldensunabhängige Betriebsstörungen (bspw. Personal- oder Apparateausfälle) jeglicher Art oder Ereignisse höherer Gewalt entbinden SQTS von der Einhaltung der Lieferfristen. Schadenersatzforderungen in solchen Fällen sind ausgeschlos-sen.

5.2 Sofern ein Liefertermin voraussehbarerweise nicht eingehalten werden kann, hat die SQTS die Pflicht, den Kunden darüber zu informieren.

6. Untersuchungsbericht

6.1 Die Resultate und Befunde von SQTS werden in einem Untersuchungsbericht zuhanden des Auftraggebers zusammengestellt. Der Untersuchungsbericht kann nach Absprache einerseits schriftlich und andererseits elektronisch (als PDF-Bericht) zugestellt werden. Der Untersuchungsbericht wird mittels eingescannter Unterschrift visiert. Auf Verlangen kann der durch den Verfasser original unterschriebene Bericht angefordert werden.

6.2 Die einzige rechtsgültige und daher verbindliche Fassung des Untersuchungsberichtes ist die original vom Verfasser unterzeichnete Version, welche auf Anfrage des Auftraggebers eingesehen oder bezogen werden kann.

6.3 In dringenden Fällen kann vorab eine telefonische Auskunft eingeholt werden, wobei jedoch einzig der schriftliche Originaluntersuchungsbericht rechtlich massgebend und daher verbindlich ist.

6.4 Die Analyseresultate im Untersuchungsbericht betreffen ausschliesslich die zugestellten und untersuchten Proben.

6.5 Details zu den Untersuchungen können auf Wunsch eingesehen werden. Ein Anrecht auf die Auslieferung von seitens der SQTS selbst entwickelten Analysenvorschriften besteht jedoch nicht.

6.6 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die ausgewiesenen Analysenbefunde und Konklusionen - soweit es sich nicht um Messwerte handelt - auf der persönlichen wissenschaftlichen Meinung des den Untersuchungsbericht verfassenden Unterzeichneten basieren und keinen Anspruch auf Absolutheit haben.

7. Kundenrückmeldungen/ Mängelrüge

Reklamationen betreffend Richtigkeit von Analysenresultaten sind innert 1 Monat nach Erhalt des Untersuchungsberichts anzubringen. Danach ist eine sinnvolle Abklärung allfälliger Fehlerursachen nicht mehr gewährleistet und der Bericht gilt als genehmigt bzw. der Auftrag gilt als rechtmässig erfüllt.

8. Haftung

8.1 Für Folgen aus der Verwendung der Untersuchungsergebnisse, für die technischen Empfehlungen, Konklusionen und Auflagen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsbericht wird seitens SQTS jegliche Haftung wegbedungen.

8.2 SQTS haftet nur im Falle von nachweislich grobfahrlässig oder absichtlich verursachten Personen- oder Sachschäden. Die Haftung ist in jedem Falle begrenzt auf die Summe von 100 Mio CHF. Für reine Vermögensschäden (d.h. Schäden, die unabhängig von einem Sach- oder Personenschaden eingetreten sind), übernimmt SQTS keine Haftung.

9. Tarife und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Preise für Analysenarbeiten, Beratung für die Probeentnahme, Aufbewahrung der Rückstellmuster, technischen Beratungen, Audits und weiteren Dienstleistungen gestalten sich gemäss jeweils aktueller Tarifliste, welche einen integrierenden Bestandteil dieser AGB und damit des Auftrages bzw. Einzelvertrages darstellt. Nicht auf der Tarifliste aufgeführte Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet.

9.2 Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto ab Fakturierungsdatum zu bezahlen.

10. Geschäftsgeheimnis/Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Geschäftsgeheimnisse (Analysendaten sowie andere relevante Informationen), von welchen sie im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung Kenntnis erhalten haben oder erhalten werden, vertraulich zu behandeln und diesbezüglich gegenüber Dritten auch nach der Vertragsbeendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Arbeitnehmer der Vertragsparteien sind dementsprechend verpflichtet.

11. Archivierung

11.1 Die Untersuchungsergebnisse sowie der original unterzeichnete Untersuchungsbericht werden durch SQTS 3 Jahre lang archiviert und danach datenschutzkonform entsorgt.

11.2 Für die Aufbewahrung der Rückstellmuster nach Abschluss der Untersuchung ist der Auftraggeber verantwortlich. In besonderen Fällen bewahrt SQTS die Rückstellmuster auf Wunsch des Auftraggebers gegen Entgelt auf.

12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Auf vorliegendes Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Zürich.

13. Weitere Bestimmungen

13.1 Die SQTS ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages geeignete Unterbeauftragte nach ihrer Wahl beizuziehen. Soweit Unterbeauftragte beigezogen werden, hat SQTS die Pflicht, den Auftraggeber darüber zu informieren.

13.2 Die Prüfstelle SQTS ist nach SN EN 45001 bzw. ISO 17025 akkreditiert (STS 095 Dietikon und STS 038 Courtepin).


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